Nachdem Sie diesen Artikel gelesen haben, lernen Sie:

  • ✅ Wann Sie ein Gewerbe anmelden müssen, wann Sie nur eine Steueranmeldung benötigen
  • ✅ Unterscheidung zwischen Haushalt mit Meldung und Haushalt mit Pauschalbesteuerung
  • ✅ Arten von Geschäften: Offline, Online, Vermietung von Vermögenswerten
  • ✅ Vorschriften für Rechnungslegungsstandards für Kleinunternehmen ab 2026

1. Muss ich ein Gewerbe anmelden, wenn ich online verkaufe?

Fall 1: Nur Online-Verkauf (kein Ladengeschäft)

Gemäß den Vorschriften: Eine Gewerbeanmeldung ist nicht zwingend erforderlich, aber eine Steueranmeldung ist obligatorisch.

Wenn Sie:

  • Waren über Facebook, Zalo, TikTok verkaufen
  • Auf E-Commerce-Plattformen (Shopee, Lazada, TikTok Shop) verkaufen
  • Keinen festen Geschäftsstandort haben

→ Sie müssen sich beim Finanzamt Ihres Wohnortes zur Steueranmeldung melden. Ihre Steuernummer ist Ihre ID-Nummer.

Wichtiger Hinweis

Obwohl die Vorschriften keine Gewerbeanmeldung vorschreiben, fordern einige lokale Finanzämter den Nachweis einer Gewerbeerlaubnis vor der Steueranmeldung.

Tipp: Kontaktieren Sie direkt das Finanzamt Ihres Wohnortes, bevor Sie fortfahren.

Fall 2: Mit Ladengeschäft oder Geschäftsstandort

Eine Gewerbeanmeldung ist zwingend erforderlich beim Gemeindeamt/Stadtteilamt, wo sich der Geschäftsstandort befindet.

Prozess:

  1. Reichen Sie den Antrag auf Anmeldung als Kleinunternehmen beim Gemeindeamt/Stadtteilamt ein
  2. Erhalten Sie die Bestätigung der Gewerbeanmeldung (mit der Betriebsnummer des Kleinunternehmens)
  3. Diese Betriebsnummer dient gleichzeitig als Steuernummer des Kleinunternehmens

Fall 3: Vermietung von Vermögenswerten (Haus, Auto, Geräte...)

Eine Gewerbeanmeldung ist nicht zwingend erforderlich, nur eine Steueranmeldung.

Ähnlich wie beim Online-Verkauf können jedoch einige lokale Gebiete unterschiedliche Anforderungen haben.


2. Was ist der Unterschied zwischen Haushalt mit Meldung und Haushalt mit Pauschalbesteuerung?

Dies sind zwei verschiedene Methoden der Steuerberechnung für Kleinunternehmen:

Kriterium Haushalt mit Meldung Haushalt mit Pauschalbesteuerung
Zielgruppe Umsatz > 500 Millionen/Jahr Umsatz ≤ 500 Millionen/Jahr
Steuerberechnungsmethode Selbständige Angabe des tatsächlichen Umsatzes Finanzamt legt einen festen Steuersatz fest
Steuererklärungszeitraum Monatlich oder vierteljährlich Jährlich (erhalten Benachrichtigung vom Finanzamt)
Rechnungen Muss elektronische Rechnungen verwenden Nicht obligatorisch
Buchhaltung Muss Aufzeichnungen führen Einfacher
Digitale Signatur Erforderlich Nicht obligatorisch

Beispiel: Frau Lan verkauft Kosmetik

Situation 1: Frau Lan verkauft online über Facebook, ihr Umsatz beträgt etwa 300 Millionen/Jahr. → Frau Lan gehört zur Gruppe der Pauschalbesteuerten oder wird nach jedem Anfall besteuert.

Situation 2: Frau Lan eröffnet ein Geschäft, ihr Umsatz beträgt 800 Millionen/Jahr. → Frau Lan gehört zur Gruppe der Meldepflichtigen und muss ihre Steuern vierteljährlich melden und elektronische Rechnungen verwenden.


3. Was ist mit dem Verkauf über E-Commerce-Plattformen?

Wenn Sie auf E-Commerce-Plattformen mit Zahlungsfunktion (Shopee, Lazada, TikTok Shop...) verkaufen, wird die Plattform:

  • Steuern einbehalten direkt bei jeder Bestellung
  • Steuern für Sie abführen an den Staatshaushalt

Das bedeutet: Bei Umsätzen, die bereits von der Plattform abgezogen wurden, müssen Sie diese nicht erneut versteuern.

Aber beachten Sie:

Wenn Sie sowohl über Plattformen als auch außerhalb von Plattformen (Facebook, Zalo, eigene Website...) verkaufen, dann gilt:

  • Der von der Plattform abgezogene Betrag → Muss nicht versteuert werden
  • Der außerhalb von Plattformen erzielte Umsatz → Muss selbst versteuert werden

❓ Frage: Am Jahresende unter 500 Millionen Umsatz, kann die bereits abgezogene Steuer erstattet werden?

Wenn Ihr gesamter Jahresumsatz unter 500 Millionen liegt (steuerbefreit), aber im Laufe des Jahres bereits Steuern von der Plattform abgezogen wurden → Für die Steuererstattung gibt es noch keine konkreten Anweisungen, warten Sie auf eine neue Verordnung.


4. Buchführungsregelungen für Kleingewerbetreibende ab 2026

Wichtige Neuerung

Ab 2026 sind Kleingewerbetreibende verpflichtet, eine Buchführung zu führen (Aufzeichnungen in Büchern), je nach Umsatzgruppe:

Gruppe Umsatz/Jahr Anzahl der Buchhaltungsbücher
Gruppe 1 ≤ 500 Mio. 1 Buch (Umsatzbuch)
Gruppe 2 > 500 Mio. - 3 Mrd. 1 Buch
Gruppe 3, 4 > 3 Mrd. 4 Bücher

Gute Nachricht: Die Buchführung für Kleingewerbetreibende ist sehr einfach und nicht so kompliziert wie für Unternehmen. Sie müssen keine Buchungssätze oder Buchhaltungsprinzipien kennen, um sie dennoch durchführen zu können.

Müssen Kleingewerbetreibende einen Jahresabschluss einreichen?

Nein. Ein Jahresabschluss gilt nur für Gesellschaften/Unternehmen.


5. Wer darf die Buchhaltung für Kleingewerbetreibende führen?

Gemäß den Vorschriften dürfen folgende Personen die Buchhaltung für Kleingewerbetreibende führen:

  • ✅ Der Inhaber des Kleingewerbes
  • ✅ Vater, Mutter, Ehepartner, Kinder, Geschwister des Inhabers
  • ✅ Manager, Geschäftsführer des Kleingewerbes
  • ✅ Lager- und Kassenverwalter (nebenberuflich)
  • ✅ Externer Buchhalter oder Buchhaltungsdienstleister

Mit anderen Worten: Fast jeder kann die Buchhaltung für ein Kleingewerbe führen, solange der Inhaber zustimmt.


6. Eröffnung eines Bankkontos für Kleingewerbetreibende

Wenn eine Geschäftslizenz vorhanden ist:

Bringen Sie die Bescheinigung über die Registrierung des Kleingewerbes zur Bank, um ein Konto im Namen des Kleingewerbes zu eröffnen.

Wenn nur eine Steuerregistrierung vorliegt (Online-Verkauf):

Bringen Sie die Bescheinigung über die Steuerregistrierung zur Bank, um ein Konto zu eröffnen.


Checkliste: Richtig mit dem Geschäft beginnen

  • Art des Geschäfts bestimmen: Online-Verkauf / Geschäftslokal / Vermietung von Vermögenswerten
  • Kontaktieren Sie das lokale Finanzamt, um sich nach den Registrierungsanforderungen zu erkundigen
  • Geschäft registrieren (falls erforderlich) bei der Gemeindeverwaltung/Ortsteilverwaltung
  • Steuern registrieren und Steuernummer erhalten
  • Eigenes Bankkonto für das Geschäft eröffnen
  • Informieren Sie sich über Ihre steuerlichen Pflichten (lesen Sie den nächsten Artikel)

Häufige Fehler

  1. Denken, dass Online-Verkauf keine Registrierung erfordert → Falsch! Eine Steuerregistrierung ist trotzdem erforderlich.

  2. Verwendung eines persönlichen Kontos für geschäftliche Zwecke → Es ist ratsam, ein separates Konto zu eröffnen, um die Verwaltung zu erleichtern und die Transparenz bei Steuerprüfungen zu gewährleisten.

  3. Keine Aufbewahrung von Eingangsrechnungen → Wenn Sie als Kleinunternehmer gelten, benötigen Sie Rechnungen, um abzugsfähige Ausgaben nachzuweisen.

  4. Ignorieren des Umsatzanteils außerhalb der Plattform → Die Plattform zieht nur Steuern für Verkäufe auf der Plattform ab. Den Rest müssen Sie selbst angeben.


7. Zusammenfassung

Ob online oder offline – der Verkauf ist immer mit steuerlichen Pflichten und der Verantwortung für das Finanzmanagement verbunden. Wenn Sie richtig verstehen, wann eine Geschäftsanmeldung erforderlich ist, wann nur eine Steuerregistrierung ausreicht und welche Steuermethoden aktuell angewendet werden, können Sie rechtliche Risiken vermeiden und Ihr Geschäft nachhaltiger führen. Im Zuge des zunehmend verbreiteten Multi-Channel-Vertriebs ist die manuelle Verwaltung von Bestellungen, Umsätzen und Cashflows leicht fehleranfällig. GTG CRM unterstützt Verkäufer bei der zentralen Verwaltung von Bestellungen über verschiedene Kanäle wie E-Commerce-Plattformen, soziale Medien und eigene Verkaufskanäle. Gleichzeitig werden Umsätze zusammengefasst und Berichte zur Überwachung und Steuererklärung erstellt. Dies ist eine Lösung, die Verkäufern hilft, sowohl effektiv zu verkaufen als auch die aktuellen Vorschriften einzuhalten.

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